AGB
ETOS GmbH : Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
§ 1 Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Erwerbers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Aufträge und Lieferverträge sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.
§ 3 Preis, Zahlung
1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
2.Die Preise verstehen sich ab Sitz des Lieferanten: Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Mehrwertsteuer.
3. Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Zahlung ab Rechnungsdaturm, sofort rein netto.
4. Bei Aufträgen oder Lieferungen von Systemen (Hardware und Software) mit einem Auftragswert von mehr als DM 50.000,-- (ohne Mehrwertsteuer) sind 70 % des Kaufpreises bei Lieferung gemäß § 3 Ziff. 3 und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig.
5.Wird die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zum vorgesehenen Termin aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, um mehr als 1 Monat verzögert, ist der (Rest-)Kaufpreis sofort fällig.
6. Zahlungseingänge werden unter Berücksichtigung aller bei Zahlungseingang fälligen Rechnungen - unabhängig vom jeweiligen Rechnungsdatum - wie folgt zugeordnet und verrechnet: Dienstleistungen, Software-Lizenzen, Waren, Sonstiges. Der Erwerber kann hiervon nicht durch einseitige Erklärung abweichen, es sei denn, daß er bestimmte Lieferungen und/oder Leistungen vorher schriftlich gerügt hat und sich bei der Abweichungserklärung hierauf beruft.
§ 4 Lieferfrist
1.Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, daß in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen, wenn die Nichteinhaltung auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen.
2. Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Erwerber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag kostenlos zurückzutreten. Die Nachfrist muß schriftlich gesetzt werden.
3.Etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je Woche auf 0,5 v.H., maximal jedoch auf 5 v.H. des Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Lieferant bei Lieferverzögerungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet werden muß.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr des Unterganges, der Verschlechterung und der Versendung geht in allen Fällen auf den Erwerber über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- oder Lagerräume des Lieferanten verlassen hat, dies gilt auch für Lieferungen frei Haus. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Erwerber über. Gleiches gilt, wenn der Lieferant von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 6 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Erwerber die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so kann ihm der Lieferant eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Erwerber den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann der Lieferant auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 v.H. des vereinbarten Preises als Schadenersatz verlangen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware und die für den Erwerber erstellte Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Gebühren und aller sonstigen Forderungen des Lieferanten gegen den Erwerber aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten.
2. Wird Ware durch den Erwerber verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Erwerber gehörenden Waren, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
3. Der Erwerber ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Erwerber tritt an den Lieferanten schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung, Lizenzierung und Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren/Software ab. Der Erwerber ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen jederzeit anzuzeigen
§ 8 Aufstellung und Betriebsbereitschaft
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten mit der betriebsbereiten Aufstellung der Ware, bei Lieferung von Software nach Durchführung des Abnahmelaufs, als erfüllt.
§ 9 Schadenersatzansprüche
1. Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten sowie dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (sei aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, oder wenn aus der Zusicherung von Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Haftung ist auf jeden Fall und unabhängig vom Rechtsgrund begrenzt auf den Gesamtauftragswert, wobei Vertragsstrafen bei der Festlegung der Haftung mitzuberücksichtigen sind.
2. Soweit Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung des Produktes, bei Systemlieferungen (Hard- und Software) ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
§ 10 Schutzrechte
1, Sämtliche Rechte an Warenzeichen, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten für den Vertragsgegenstand verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen und für die Namensrechte.
2.Der Lieferant gewährt dem Erwerber, soweit dieser Händler ist, eine jederzeit widerrufbare und nicht ausschließliche, beschränkte Lizenz zur Benutzung der Warenzeichen des Lieferanten, mit denen der Vertragsgegenstand gekennzeichnet ist, zum Zwecke der Werbung innerhalb des Bereiches der Bundesrepublik Deutschland- Gleiches gilt für weitere Schutzrechte des Lieferanten, die für die Aufmachung und Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes bestehen oder noch entstehen werden.
3. Der Erwerber ist verpflichtet, in gebührender Weise auf alle Schutzrechte und deren Inhaber hinzuweisen. Den bei der Werbung benutzten Warenzeichen sind Hinweise hinzuzufügen, daß es sich hier um geschützte Warenzeichen handelt.
4.Der Erwerber ist verpflichtet, die Firmenbezeichnung des Lieferanten und die entsprechenden Warenzeichen in jeder Art der Werbung zu verwenden, die sich auf den Vertragsgegenstand bezieht.
§ 11 Kollision mit Rechten Dritter
1. Wenn der Erwerber wegen unmittelbarer Verletzung deutscher Schutzrechte durch den Vertragsgegenstand in Anspruch genommen werden entstehen Gerichts- und Anwaltskosten, dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der Erwerber unterrichtet den Lieferanten unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben.
b) Nur der Lieferant ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und / oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch des Lieferanten wird der Erwerber auf Kosten des Lieferanten einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
c) Der Erwerber benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.
2. Die Haftung des Lieferanten entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes, oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begründet. Des weiteren entfällt die Haftung für den Fall, daß der Erwerber nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungsbehandlungen vorgenommen hat, es sei denn, der Lieferant hat schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.
3. Für den Fall, daß rechtskräftig festgestellt wird, daß eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter verletzt oder nach Ansicht des Lieferanten die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann der Lieferant auf eigene Kosten und nach seiner Wahl dem Erwerber entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand auszutauschen oder so zu ändern, daß eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den Erwerber auf keinen Fall, Ansprüche - gleich welcher Art - gegen den Lieferanten geltend zu machen.
II. Hardware, Orgware
§ 12 Gewährleistung
1. Grundsätzlich gelten die Gewährleistungs- und Lieferbestimmungen der Hersteller und Vorlieferanten. Sollten derartige Bestimmungen nicht vorliegen oder nicht wirksam vereinbart worden sein.
2. Der Lieferant gewährleistet, daß die verkauften Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben.
3. Soweit dem Lieferanten Gegenstände lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten zur Verfügung gestellt werden, übernimmt dieser keine Gewährleistung oder Haftung. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts anderes vereinbart wurde - im kaufmännischen Geschäftsverkehr 3 Monate, im übrigen 6 Monate. Für Ersatzteile sowie für Reparaturen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Gegenstände beim Erwerber. Bei Produkten, die vom Lieferanten installiert werden gilt, daß die Gewährleistungsfrist mit der Übergabe des betriebsbereiten Produktes beginnt. Wird die Übergabe aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, mehr als 1 Monat verzögert, so beginnt die Gewährleistungsfrist 1 Monat nach Anlieferung der Produkte.
4. Der Erwerber hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung – bei Systemen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft - zu untersuchen. Zeigen sich hierbei Mängel, hat er diese unverzüglich dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen und nach dessen Wahl zur Fehlerbeseitigung am Aufstellungsort bereitzuhalten oder an den Lieferanten zurückzusenden.
5. Der Lieferant verpflichtet sich, mangelhafte Produkte nach eigener Wahl nachzubessern oder durch mangelfreie Produkte kostenlos zu ersetzen, sofern der Erwerber die Mängel nicht zu vertreten hat.
6. Der Erwerber gewährt dem Lieferanten die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Erwerber dies, ist der Lieferant von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Käufer oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt.
7. Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß der Lieferant deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Erwerber sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
III. Software
§ 13 Nutzungsrechte
1. Software wird grundsätzlich nur im Rahmen eines nicht ausschließlichen und nur unter den im § 15 genannten Bedingungen Übertragbaren Rechts zur Nutzung der Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übertragen.
2. Die Lizenz berechtigt nicht zum Besitz eines Quellencodes.
§ 14 Gegenstand des Lizenzvertrages
Gegenstand des Lizenzvertrages ist die Software sowie deren Modifikation und Erweiterungen. Die Lizenz schließt die zu der Software erstellten Handbücher und Betriebsanleitungen mit ein.
§ 15 Weiterlizenzierung
1. Die Weiterlizenzierung kann wiederum an einen Händler oder an einen Endkunden erfolgen.
2. Die Weiterlizenzierung an einen Händler erfolgt ausschließlich dadurch, daß der Erwerber mit dem Händler im Namen und in Vollmacht des Lieferanten einen Lizenzvertrag entsprechend diesen Bedingungen abschliesst.
3. Der Erwerber benachrichtigt den Lieferanten binnen 1 Monats nach Abschluß eines Vertrages durch Übermittlung einer Kopie desselben.
4. Einer Weiterlizenzierung an Endkunden durch den Erwerber sind die Pflichten bezüglich Urheberrechten, Vertragsstrafen mindestens in dem Umfang zugrunde zu legen, wie sie der Lieferant dem Erwerber vertraglich unterlegt.
5. Der Erwerber muß den Endkunden darauf hinweisen, daß der Lieferant nur dann Gewähr für das Softwareprogramm übernimmt, wenn der Kunde unverzüglich eine vollständig ausgefüllte Lizenzkarte an den Lieferanten übersendet.
6. Der Erwerber überprüft vor Übergabe der Softwareprodukte an den Endkunden oder Händler, daß sämtliche auszuliefernde Softwareprodukte mit den Seriennummern und den entsprechenden Hersteller-Kennzeichen sowie Schutzrechtsvermerken gekennzeichnet sind.
7. Nutzt der Erwerber Software für eigene Zwecke, so kann dies nur im Rahmen eines Endkunden-Lizenzvertrages erfolgen. Die Lizenzkarte ist dann unverzüglich und vollständig ausgefüllt an den Lieferanten zu übermitteln.
§ 16 Besondere Verpflichtungen
1. Der Erwerber ist nicht berechtigt, Software auf mehreren Geräten oder für mehrere Arbeitsplätze zu nutzen, als dies vertraglich vereinbart worden ist. Ist eine schriftliche Vereinbarung hierüber nicht getroffen, ist der Erwerber grundsätzlich nur berechtigt, die Software für einen Rechner und für einen Arbeitsplatz zu benutzen.
2. Der Erwerber ist nicht berechtigt, die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ganz oder teilweise zu modifizieren, zu vervielfältigen oder in eine andere Programmiersprache zu übertragen.
3. Die Erlaubnis, von Datenträgern (Disketten etc.) Sicherungskopien zu fertigen, bleibt hiervon unberührt, wenn sichergestellt ist, daß diese Sicherungskopien auf weiteren Geräten nicht verwendet werden, wenn diese Kopien ausdrücklich den Vermerk "Sicherungskopie" tragen und wenn alle Vermerke, die auf Schutzrechte hinweisen, vom Erwerber auf die Kopien übertragen werden.
4. Es ist ferner untersagt, den Vertragsgegenstand im Versandhandel zu vertreiben oder dies zu ermöglichen.
§ 17 Gewährleistung
1. Gewährleistung setzt voraus, daß die Lizenzkarte dem Lieferanten unverzüglich nach Vertragsschluß übergeben wird. Wird der Eingang dieser Lizenzkarte vom Lieferanten nicht bestätigt, obliegt es dem Erwerber, um eine Bestätigung nachzusuchen.
2. Es wird darauf hingewiesen, daß nach dem gegenwärtigen Stand der Technik Fehler in der Software auch bei größter Sorgfalt bei der Erstellung und Prüfung nicht völlig ausgeschlossen werden können. Der Lieferant verpflichtet sich, die Software während der Gewährleistungszeit, die 12 Monate beträgt, kostenlos instand zu setzen, wenn der Erwerber reproduzierbare Fehler schriftlich anzeigt. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit wird dem Erwerber dringend empfohlen, einen Software-Wartungsvertrag mit dem Lieferanten oder dem Hersteller abzuschließen.
§ 18 Strafversprechen
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen sich aus den §§ 15 und 16 ergebenden Verpflichtungen des Erwerbers verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 100.000,-- (i. W. einhunderttausend), Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
IV- Schlußbestimmungen
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Ort der Hauptniederlassung oder - nach Wahl des Lieferanten - der Ort der für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung des Lieferanten. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Erwerbers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 20 Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und / oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
